Die Videoüberwachung
Videoüberwachung ist die Beobachtung von Orten durch optisch-elektronische Einrichtungen, sogenannten optischen Raumüberwachungsanlagen (Videoüberwachungsanlage). Häufig steht diese Form der Überwachung in Verbindung mit der Aufzeichnung und Analyse der gewonnenen audiovisuellen Daten. Nicht selten werden Computer zur automatischen Analyse der Daten herangezogen, so dass dieser Bereich heute eng mit der Informatik verknüpft ist. Die Weiterverarbeitungsmöglichkeiten sind sehr vielfältig, etwa zur automatischen Nummernschilderkennung im Straßenverkehr.
Die Befürworter der Videoüberwachung wollen hier neue technische Möglichkeiten (Video, Mustererkennung) zur Aufklärung von Straftaten, aber hauptsächlich zur Prävention nutzen: Wer weiß, dass er ständig beobachtet wird, verhält sich anders als jemand, der sich unbeobachtet fühlt (Beobachtungsdruck).
Diese Maßnahmen finden zu Beginn des 21. Jahrhunderts auch vor dem Hintergrund des Terrorismus gesellschaftlich breite Akzeptanz, aber es regt sich auch zunehmend Kritik. Kritiker befürchten einen Überwachungsstaat, den möglichen Missbrauch der Daten und ein allgemeines gesellschaftliches Klima des Verdachts, das Konformismus im öffentlichen Raum erzeugt. Sie hinterfragen auch die reale Wirksamkeit solcher Maßnahmen gegen Straftaten, sie halten sie für Populismus und fordern statt dessen Datenschutz und Bürgerrechte ein.
Private Möglichkeiten:
Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wird durch § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist sie nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist. Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz sind wesentlichen Aspekte des Datenschutzes und werden in § 6b behandelt. Verstöße gegen diesen Paragraphen sind bußgeldbewehrt. In der Praxis bleibt jedoch nur die Möglichkeit, private Betreiber um Beseitigung der Missstände zu bitten, da im Anhang des BDSG kein Bußgeld definiert ist.
Das BDSG ist ein Auffanggesetz, d.h. dass Regelungen aus dem BDSG nur greifen, wenn keine speziellen Vorschriften existieren. Dementsprechend gibt es die Datenschutzgesetze der Länder (z.B. DSG NRW) das die Vorgaben des Bundesrechts spezifiziert. Die katholische Kirche und die evangelische Kirche in Deutschland regeln jeweils für ihren Bereich in eigenen Datenschutzanordnungen die Videoüberwachung. Die Regelungen in der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) der katholischen Kirche und das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) sind zum § 6b des BDSG praktisch inhaltsgleich.
Vorgeschriebene Einsatzmöglichkeiten:
Kassenräume von Banken und Sparkassen und die Zugänge von Spielcasinos und Spielhallen müssen nach § 6 UVV "Kassen" und § 6 UVV "Spielhallen" mit optischen Raumüberwachungsanlagen ausgestattet sein.
Bestimmte Industrie-Anlagen, beispielsweise kerntechnische Anlagen, müssen ebenfalls mit Videoüberwachungsanlagen ausgestattet sein.
Unsere Einsatzmöglichkeiten:
- Veranstaltungsschutz
- Wahrnehmung des Hausrecht (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten)
- Betriebsschutz
- Genehmigungsverfahren
- Planfeststellungsverfahren
- verdeckte Ermittlungen
- Observation

